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Die gesetzliche Grundlage PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Leitung der Agentur   

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat seit dem 17. November 2006 klare Richtlinien herausgegeben, wie die gesetzliche Vorgabe umzusetzten ist. Diese eher breit formulierten Richtlinien lassen viel Platz zur Spekulation, was immer wieder dazu führt, dass führende Köpfe der Praxispolitik versuchen, diese Richtlinie gegen eine gelebte Einführung eines QM in den Praxen auszulegen. Es wird manchmal der Anschein erweckt, die Praxen würden die Richtlinie schon zu großen Teilen erfüllen.

 

Fragen Sie sich bei Ihrer Orientierungsphase, auf was es Ihnen bei der Einführung eines QM in Ihrer zahnärztlichen Praxis ankommt. Einfache gesetzliche Erfüllung oder eine wirklich gelebtes Managementsystem zu Gunsten Ihrer Qualität? QM-Systeme gibt es viele, aber niemals ist ein QM Systetm eine einmalige Sache. Sie managen schließlich systematisch Ihre Qualität. Das sollte zum Tagesgeschäft gehören. Gesetze sollten da weniger Ausgangspunkt Ihrer Überlegungen sein.

 

Wer sich trotzdem darüber informieren will, der kann auf der nächsten Seite alle Informationen bekommen. Gesetzliche Grundlage, link zur Richtlinie und Fragen können Sie uns gern am Ende des Artikels zusenden. Wir kümmern uns um Ihre Qualität. 


 

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14. November 2003 wurde am 26. September 2003  vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Am 17. Oktober 2003 hat der Deutsche Bundesrat diesem Gesetz zugestimmt. Es ist in weiten Teilen zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten.

 

Im GMG werden Teile des Sozialgesetzbuches SGB V geändert.

 

Das Qualitätsmanagement betreffend wird § 135a Abs. 2 wie folgt gefasst:

 

"(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet,

  • sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen,
    die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern, und
  • einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln."

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

 

Pressemeldung des G-BA
zur Richtlinie vom
17. November 2006 

 

Die Richtlinie des
Gemeinsamen Bundesausschusses

 

Sozialgesetzbuch (SGB V)
Verpflichtung
zur Qualitätssicherung 

 

Informationsportal zur
Gesundheitsreform

 

 

 

 

 

 

 

 

 
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